- ACO Selbstbau AGB (PDF; 51 KB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACO Selbstbau Vertrieb GmbH
I. Geltungsbereich, Ausschließlichkeitsregelung
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsanbahnungen und Geschäftsabwicklungen, in deren Zuge vorgenommenen Lieferungen oder Leistungen sowie jeglichen sonstigen zwischen den Parteien erwachsenen Rechtsbeziehungen.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Schweigen auf abweichende Geschäftsbedingungen hat keinerlei Erklärungswert und gilt in keinem Fall als Zustimmung zur Einbeziehung oder Anerkennung abweichender Bestimmungen. Vorsorglich wird jeglichen Geschäftsbedingungen sowie deren Einbeziehung als Geschäftsgrundlage ausdrücklich widersprochen.
3. Der Kunde erklärt mit Auftragserteilung die Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihrer Geltung für das zugrundeliegenden Geschäft und alle zukünftigen Geschäfte einverstanden zu sein.
II. Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Vertrages
1. Vertragsgegenstand ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – die Lieferung von Produkten aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm.
2. Produktbeschreibungen, Preisspezifikationen, Beispielrechnungen und Konzeptpapiere sind, soweit Sie in den Vertrag nicht einbezogen sind, nur informatorisch und nicht verbindlich. Öffentliche Äußerungen von unserer Seite werden nur dann Bestandteil dieses Vertrages, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird. Konstruktive und technische Änderungen der vereinbarten Leistungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsüblich und zumutbar sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Kundenseitige Zweckbestimmun- gen oder Produktionsanforderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie einvernehmlich schriftlich Vertragsbestandteil geworden sind.
3. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung oder auftragsgemäßer Lieferung stets freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen gelten vorbehaltlich nachweislicher Rechen- oder Schreibfehler und Irrtümer. Mündliche Angebote und Zusagen von Vertretern, Verkäufern oder Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen oder Plänen und anderen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert an uns komplett zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird. Die Fertigung von Kopien oder Abschriften ist untersagt
III. Preise/Versand
1. Für Preise und Versand gelten die jeweils gültigen Programmangebote.
2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk einschließlich freier Verladung, Transportmittel und nicht abgeladen (Verpackung).
3. Lieferungen ab Euro 1.000,00 Auftragswarennettowert erfolgen frachtfrei und nicht abgeladen. Für Lieferungen unter Euro 1.000,00 Auftragswarennettowert berechnen wir eine einmalige handelsübliche Frachtkosten- und Kommissionierungspauschale in Höhe Euro 50,00, soweit vor Versendung eine andere Frachtkostenregelung nicht schriftlich vereinbart wurde.
IV. Lieferfristen
1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.
2. Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Liefer- und Ausführungsterminüberschreitung von Vorlieferanten,
3. Betriebsstörungen, Fälle höherer Gewalt und andere Umstände, die von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertreten sind, verlängern, soweit sie unsere Liefer- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, unsere Lieferfristen in angemessenem Rahmen.
4. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
V. Mängelhaftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei der Übergabe unverzüglich zu
2. untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen sind Beanstandungen von Lieferungen unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Unsere in angemessener Zeit ergehenden Weisungen sind abzuwarten.
3. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt oder nehmen die Kaufsache gegen Erstattung der Zahlung zurück. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen der Beseitigung nur bis zur Höhe des Kaufpreises.Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass die Ware an einen anderen Ort als den bestimmungsgemäßen Ort verbracht wurde, so gehen die zusätzlich entstehenden Kosten insoweit auf den Käufer über. Für Kosten einer durch den Käufer selbst durchgeführten Mangelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben oder eine Ersatzvornahme wegen Gefahr im Verzuge oder Leistungsverzug unsererseits erforderlich war.
4. Ein Anspruch auf Mängelhaftung besteht nicht, wenn ein Schaden durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht wurde. Dies gilt insbesondere, wenn von uns erteilte Einbauempfehlungen oder sonstige Hinweise nicht beachtet werden. Das Risiko, dass verschiedene Systeme fehlerfrei kombinierbar sind, trägt der Kunde. Ist ein einheitliches System von uns Vertragsgegenstand, so übernehmen wir Gewähr zu den oben genannten Bedingungen.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrüber- gang.Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in den Fällen des Vorsatzes bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit und keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; unsere Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typsicherweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Soweit nicht vorstehend abweichende Regelungen getroffen wurden, ist unsere Haftung ausgeschlossen. 11. Die Haftung ist insbesondere in Fällen ausgeschlossen, in denen der Kunde gesetzliche oder technische Vorschriften nicht beachtet.
VI. Haftung von ACO
1. Eine weitergehende Haftung (als in Punkt V. vorgesehen) auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Vorgenannte Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit gesetzlich zulässig, beschränkt sich die Haftung für versicherbare Schäden dem Grund und der Höhe nach auf Schäden, die durch eine bestehende gesetzliche Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug zu leisten.
2. Sie gelten erst ab dem Tage als geleistet, an welchem wir über den gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Die Annahme von Schecks, Wechsel, Akkreditiven oder ähnlichem wird vorbehalten und gilt nur erfüllungshalber. Hiermit verbundene Zinsen, Kosten und Spesen trägt in vollem Umfange der Kunde.
3. Für die Dauer seines Zahlungsverzuges berechnen wir unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugschadens vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.
4. Auch im Falle der Zwischenabrechnung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Mitteilung an den Käufer die Erfüllung des Vertrages bis zur Zahlungsaufnahme einzustellen oder das Vertragsverhältnis nach zweimaligem Zahlungsverzug aufzulösen und die gelieferte Ware zurückzuverlangen. Für die weitere Erfüllung kann Vorauszahlung verlangt werden.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, aus dem Liefervertrag erwachsene Zahlungsansprüche erfüllt hat. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht uns gehören. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.
2. Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; in der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte Ware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei teilweiser oder gänzlicher Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung sind Warenrückholung, Demontage, Einstellung weiterer Lieferungen und dergleichen sofort und ohne gerichtliche Schritte zulässig. In Höhe der nachgewiesenen Kosten kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
3. Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache findet in keinem Falle statt.
4. Erwerben wir Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so finden auf den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Auch diese Sachen wird der Käufer für uns ohne Entgelt aufbewahren.
5. Der Kunde ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch weiter zu veräußern, so lange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Bereits jetzt tritt der Kunde die ihm aus diesem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche im vollen Umfang ab.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Sonderanfertigungen
1. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand nicht um eine Ware aus dem jeweils aktuellen Lieferprogramm, kommt der Vertrag ausschließlich auf der Grundlage der von uns erstellten Auftragsbestätigung zustande.
2. Von uns angefertigte Konzepte, Zeichnungen und Beispielsrechnungen werden dem Kunden zur Prüfung und Bestätigung übergeben. Nach der Bestätigung durch den Kunden sind die Zeichnungen als Grundlage für den zu erstellenden Vertragsgegenstand verbindlich. Danach erfolgende Änderungen auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden gehen zu dessen Lasten.
3. Soweit eine der beiden Vertragsparteien eine Bauabnahme verlangt, ist spätestens inner- halb von 12 Werktagen der Abnahmetermin durchzuführen. Bei Abwesenheit einer der beiden Vertragsparteien ist das schriftliche Abnahmeprotokoll umgehend der abwesenden Vertragspartei zuzuleiten.Wird eine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Kunde die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt
4. Konstruktionszeichnungen dürfen von dem Kunden nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass dies auch durch seine Erfüllungsgehilfen beachtet wird. Bei Verletzung der Pflicht ist uns der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rendsburg, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, soweit der Kunde Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Ort der Lieferung zu verklagen.
XI. Schriftform
Sämtliche Erklärungen im Laufe der Vertragsdurchführung sowie sonstige Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Soweit Vertragsdokumente und/oder Geschäftsbedingungen in verschiedenen Sprachen ausgefertigt werden, ist in Verständnis- und Auslegungsfragen sowie im Streitfall stets die deutsche Sprachfassung rechtlich verbindlich und maßgeblich.
XII. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten UN-Kaufrechts.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke ergeben, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine Regelung finden, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch im Fall einer Regelungslücke.